02-07-2008

Europäische Kommission : Verordnung zu Methoden zur Identifizierung für Pferde und andere Equiden beschlossen

Warendorf (fn-press) Die Europäische Kommission hat jetzt eine Verordnung verabschiedet, mit der die Identifizierung für Equiden besser und eindeutig gemacht werden soll. Ihr Ziel ist die Gesundheit der Pferde, die Tierseuchenbekämpfung und die öffentliche Gesundheit, da Equiden auch Bestandteil der Lebensmittelkette sein können. Danach müssen ab 1. Juli 2009 alle Equiden binnen sechs Monaten nach ihrer Geburt einen eigenen Pass erhalten. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass bei der ersten Identifizierung mit Ausstellung des Equidenpasses dem Tier im Halsbereich ein elektronischer Transponder implantiert wird oder das Tier durch geeignete alternative Methoden gekennzeichnet wird. Als alternative Methoden kommen nur solche in Frage, die – einzeln oder in Kombination – sicherstellen dass die Identität des Tieres überprüft und die doppelte Ausstellung von Identifizierungsdokumenten wirksam verhindert wird. „Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) und die Vertreter der ihr angeschlossenen Zuchtverbände sind froh, dass durch die Verordnung nun endlich in Europa eine ‚aktive’ Kennzeichnung per Chip oder Brandzeichen für Pferde verbindlich vorgeschrieben und die Doppelausstellung von Equidenpässen dadurch wirksam verhindert wird,“ sagt Dr. Klaus Miesner (Warendorf), Geschäftsführer Zucht und Mitglied des Vorstandes der FN.

Die bisher gängige Identifizierung in der deutschen Pferdezucht erfolgt als kombiniertes Verfahren: Erfassung von Farbe und Abzeichen zusammen mit der Ausstellung eines Diagramms, Registrierung mit einer internationalen Lebensnummer und die Vergabe eines eindeutigen Verbands- und Nummernbrandes sowie die häufig schon standardmäßige DNA-Typisierung für registrierte Pferde. „Da sich die FN und ihre Zuchtverbände in allen bisherigen Stellungnahmen auf Bundes- und Landesebene für die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichnungsverfahrens eingesetzt und keine ablehnenden Stellungnahmen erhalten haben, wird das bisherige Kennzeichnungsverfahren im Sinne der Verordnung als alternative Methode in Deutschland weiterhin bei registrierten Equiden Anwendung finden“, so Miesner weiter. Betroffen sind also vorwiegend all die Pferde und Equiden in Deutschland, die bislang nicht aktiv gekennzeichnet sind und keinen Equidenpass besitzen. Diese müssen die Auflagen der Verordnung bis Ende 2009 erfüllen.

Die wesentlichen Punkte der Verordnung sind:

 

- Für alle Equiden ist binnen sechs Monate nach der Geburt unabhängig von ihrem Verbringungsstatus ein lebenslang gültiger Pass auszustellen.

 

- Gleichzeitig mit der Ausstellung des Passes wird dem Fohlen ein Transponder (Mikrochip) implantiert, um sicherzustellen, dass nur ein einziges Identifizierungsdokument ausgestellt wird. Abweichend davon kann das Fohlen durch geeignete alternative Methoden gekennzeichnet werden.

 

- Als alternative Methoden kommen, einschließlich Kennzeichnungen, nur solche in Frage, welche gleichwertige wissenschaftliche Garantien bieten und einzeln oder kombiniert sicherstellen, dass die Identität des Tieres überprüft und die doppelte Ausstellung von Identifizierungsdokumenten wirksam verhindert werden. Alternative Methoden können von den Mitgliedstaaten genehmigt werden und sind der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer Website zur Verfügung zu stellen.

- Die Ausstellung des Passes wird in einer Datenbank unter einer individuellen, internationalen Kennnummer, der sogenannten Universal Equine Life Number (UELN), registriert, die lebenslang bestehen bleibt, auch wenn der Name des Tieres geändert wird.

 

- Die Mitgliedstaaten können nationale Datenbanken einrichten oder bestehende Datenbanken vernetzen.

 

- Die Mitgliedstaaten können für innerstaatliche Verbringungen sogenannte „Smartcards“ anstelle von Equidenpässen zulassen.

 

- Die Verordnung regelt auch die Einziehung des Mikrochips und die Behandlung der Daten in der Datenbank bei Verlust des Equidenpasses und beim Tod des Tieres.

 

- Zur Schlachtung bestimmte Equiden müssen mit ihrem Pass zum Schlachthof verbracht werden, da der Pass ein wesentlicher Teil der lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Informationen zur Lebensmittelkette ist (einschließlich der Informationen über die Verabreichung bestimmter Arzneimittel).

 

- Für wild oder halbwild lebende Equiden sieht die Verordnung Ausnahmen vor.

 

- Darüber hinaus wird in der Verordnung geklärt, wie der Pass als Instrument zur Sperrung von Equiden im Falle eines Seuchenausbruches genutzt werden kann.

 

 

Mie/Hb

Quelle: fn/press